Finanzierung mit öffentlichen Mittel des Landes
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes NRW sind Einkommensgrenzen zu beachten, die bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums der Haushalt des Eigentümers, eingehalten werden müssen.
Die nachfolgenden Tabellen enthalten die Einkommensgrenzen und das für eine Förderung „maximal mögliche Brutto-Jahreseinkommen“ eines durchschnittlichen Arbeitnehmer-Haushaltes. Für die Ermittlung wurde unterstellt, dass Steuern, Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Werbungskosten sind mit dem Pauschalbetrag von 920,00 Euro berücksichtigt. Höhere Werbungskosten können eventuell höhere Einkommen erlauben.
Die Angaben zum "Brutto-Jahreseinkommen" können für Beamte und Selbständige nicht zugrunde gelegt werden. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall von unseren Bankberatern vor Ort oder der Bewilligungsbehörde des Kreises Mettmann, Frau Christel Godesar-Becker (Telefon 02104/99-2655) beraten. Dies gilt auch bei anderen Haushalts-Konstellationen (z.B. mehr als 2 Erwachsene) und Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Für junge Ehepaare, Zwei-Personenhaushalte, Schwerbehinderte oder pflegebedürftige Menschen und bei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen von Haushaltsangehörigen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge, die ein höheres Einkommen erlaube
Bauort: Velbert | ||
Kreis/Stadt | Kreis Mettmann | |
Amt | Amt für Wohnungswesen | |
Str. | Düsseldorfer Straße 26 | |
PLZ/Ort | 40822 Mettmann | |
Ansprechpartner: | Name: | Telefon: |
Eigentumsförderung: | Godesar-Becker, Christel | 02104/99-2655 |
Rechenbeispiele können auf dem Rechner der NRW-Bank AG für Ihren individuellen Bedarf gerechnet werden.


